Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
EDEL Sport Group
Bolnicka cesta 79, 10000 Zagreb, Kroatien
E-Mail: dejan.cekic@edel-sportgroup.com | Tel: +38164 1277101
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) der EDEL Sport Group (nachfolgend „Auftragnehmer”) gelten für alle Verträge über die Planung, Lieferung, Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen, Sporthallen, Sportböden, Padel-Anlagen, Sportplatzabdeckungen sowie damit verbundenen Ingenieur- und Beratungsleistungen, die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber”) geschlossen werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden gesonderte Bedingungen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist, andernfalls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Angebots, annehmen.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
(4) Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungsbeschreibungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den darin einbezogenen Leistungsverzeichnissen, technischen Spezifikationen und Plänen. EDEL Sport Group erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Planung und Projektierung von Sportanlagen, Sporthallen und Sportböden
- Bau und Montage von Sporthallen (Stahl- und Holzkonstruktionen)
- Verlegung und Installation von Sportböden (Parkett, Kunststoff, Tartan, Kunstrasen)
- Errichtung und Installation von Padel-Anlagen
- Lieferung und Montage von Sportplatzabdeckungen und Schutzsystemen
- Bauaufsicht und Qualitätskontrolle
- Ingenieurleistungen und technische Beratung
- Rechtliche Begleitung von Bauprojekten
- Finanzielle Projektabwicklung und Dokumentation
- Wartung und Instandhaltung von Sportanlagen
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Auftragnehmer.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs (Nachträge) sind schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Mehrleistungen eine angemessene Vergütung zu verlangen. Minderleistungen werden entsprechend vergütungsmindernd berücksichtigt.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro (EUR) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Projekten mit grenzüberschreitendem Charakter gelten die im Angebot angegebenen steuerlichen Regelungen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsstruktur:
- 30 % des Auftragswertes als Anzahlung bei Vertragsschluss
- 40 % bei Lieferung der Hauptmaterialien auf die Baustelle
- 25 % nach Abschluss der Montagearbeiten
- 5 % nach Abnahme und Übergabe des Projekts
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen sowie eine Pauschale für Mahnkosten gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Für längerfristige Projekte ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt zu stellen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5 Lieferung und Ausführung
(1) Liefertermine und Ausführungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(2) Der Beginn der Ausführungsfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind, der Auftraggeber alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unterlagen fristgerecht beigebracht hat, die vereinbarten Vorauszahlungen geleistet wurden und die Baustelle ordnungsgemäß übergeben wurde.
(3) Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt (einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen) verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses zu informieren.
(4) Der Auftraggeber hat die Baustelle rechtzeitig und in geeignetem Zustand bereitzustellen. Er trägt die Kosten für etwaige notwendige Vorarbeiten, soweit diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind. Behinderungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist und zum Ersatz der entstehenden Mehrkosten.
(5) Die Abnahme der fertiggestellten Leistungen erfolgt gemeinsam mit dem Auftraggeber. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem festgestellte Mängel verzeichnet werden. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle für den Auftragnehmer und seine Subunternehmer jederzeit zugänglich ist und die notwendigen Anschlüsse (Wasser, Strom) zur Verfügung stehen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und entstehende Mehrkosten sowie Verzögerungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen DIN/EN-Normen entsprechen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauleistungen 5 Jahre, für gelieferte Materialien und Sportböden 2 Jahre ab Abnahme, sofern nicht abweichende Fristen vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
(3) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme zu melden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit dem Zeitpunkt der Entdeckung.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Leistung zu erbringen (Ersatzlieferung/-leistung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel auf unsachgemäßem Gebrauch, fehlender oder mangelhafter Wartung durch den Auftraggeber, normaler Abnutzung, chemischen oder elektrochemischen Einflüssen oder Eingriffen Dritter beruhen.
Haftung
(6) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten Waren und Materialien vor (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln. Er ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
§ 9 Geheimhaltung und Urheberrecht
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Dokumente, die der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung erstellt, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zulässig. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers.
§ 10 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zwingende Bestimmungen des Auftragsgebers nicht entgegenstehen.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers in Zagreb, Kroatien, bzw. nach Wahl des Auftragnehmers das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
(2) Für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz gilt ergänzend: Die Parteien können sich auf die Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte verständigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die Parteien sind bemüht, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sollen die Parteien eine Mediation in Betracht ziehen.
